Rechtsprechung
BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Überprüfung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung durch das Gericht - Rügen von Verfahrensmängeln im Revisionsverfahren
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.1981 - 4 A 1441/80
- BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77
Ausweisung II
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Klägerin macht geltend, das Berufungsurteil werde dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1979 (BVerfGE 51, 386) nicht gerecht.Dies widerspricht der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht; denn danach kann selbst die Existenz eines ehelichen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit den ausländischen Elternteil nicht in jedem Fall vor Ausweisung bewahren (BVerfGE 51, 386 [398]).
Eine Beiziehung der Stattakten ist, wie sich aus der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, nicht in jedem Ausweisungsfall geboten (BVerfGE 51, 386 [400]).
- BVerwG, 31.03.1981 - 1 B 853.80
Ausweisung eines Ausländers - Befristung - Rechtsfehler - Ermessensfehlerfreie …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Frage der Befristung ist im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erörtert (vgl. dazu auch den Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 835.80 - [NJW 1981, 1919 = DVBl. 1981, 773 = DÖV 1981, 715]). - BVerwG, 05.12.1980 - 1 B 835.80
Beeinträchtigung der in erster Linie vorgetragenen Begründung eines Antrages …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Frage der Befristung ist im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erörtert (vgl. dazu auch den Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 835.80 - [NJW 1981, 1919 = DVBl. 1981, 773 = DÖV 1981, 715]).
- BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvR 93/64
Auslieferung I
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Ausländerbehörde ist in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich nicht verpflichtet, durch ausländerrechtliche Maßnahmen die Anwendung des türkischen Strafrechts auf türkische Staatsangehörige zu verhindern; dies gilt auch insoweit, als das türkische Recht vom deutschen abweicht (vgl. Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 1 C 13.67 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 4 = MDR 1969, 245]; ferner BVerfGE 18, 112 [116 ff.]). - BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78
Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8]). - BVerwG, 08.03.1961 - VIII B 183.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Soweit aber die Revision ohne Zulassung statthaft ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (BVerwGE 12, 107). - BVerwG, 11.06.1968 - I C 13.67
Ausübung des Ermessens bei der Ausweisung eines Ausländers - Ausweisung eines …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 1 CB 41.81
Die Ausländerbehörde ist in den Grenzen vorrangigen Rechts grundsätzlich nicht verpflichtet, durch ausländerrechtliche Maßnahmen die Anwendung des türkischen Strafrechts auf türkische Staatsangehörige zu verhindern; dies gilt auch insoweit, als das türkische Recht vom deutschen abweicht (vgl. Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG 1 C 13.67 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 4 = MDR 1969, 245]; ferner BVerfGE 18, 112 [116 ff.]).
- BVerwG, 24.10.1984 - 1 B 129.84
Ermessensentscheidung über eine Ausweisung und über die Verlängerung einer …
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 1 BvR 1252/81 -) und des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 16. September 1981 - BVerwG 1 CB 40.81 und 1 CB 41.81 - sowie vom 17. März 1982 - BVerwG 1 B 25.82 -) eine Ausweisung grundsätzlich nicht deswegen ausgeschlossen, insbesondere nicht deswegen unverhältnismäßig ist, weil der betroffene Ausländer in seinem Heimatland möglicherweise nochmals bestraft wird.